Das Feuerhülfswesen

Schon vor der Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Hötzumam 06. Juni 1874, gab es die Allgemeine Feuerverordnung für die Landgemeinden des Herzogthums Braunschweig. 

Mit dieser Feuerordnung vom 15. Oktober 1832 war das Amt Riddagshausen in 16 Feuerlöschbezirke eingeteilt worden. Zum Bezirk XIV gehörten Hötzum, Ober-Sickte und Nieder-Sickte.


D. D. Braunschweig, den 15. October 1832
Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg. 

Die Untersuchungen, welche über die Ursache der in der neuen Zeit auf dem Lande vorgefallene zahlreichen Feuerbrünste angestellt worden sind, haben zu der ueberzeugung geführt, daß der Grund dieser Unglücksfälle zum Theil in der Unvollkommenheit der polizeilichen Vorschriften über die Abwendung der Feuergefahr und über die Feuerhilfe zu suchen ist.  

Wir haben für nothwendig erachtet, die über diesen Gegenstand vorhandenen Gesetze einer Revision zu unterwerfen, und nebst den zweckmäßig befundenen Abänderungen und Ergänzungen in eine allgemeine Feuer-Ordung zusammenstellen zu lassen. 

Hier einige Auszüge aus den Paragraphen: 

§42 Feuerlöschung = Commissarien

Unter den Aemtern sind, nach Bedarf, einige geeignete Personen, als Feuerlöschung = Commissarien, mit Leitung der Löschanstalten in bestimmten Bezirken zu beauftragen, von den Justizbeamten zu ersehen und der Kreis = Direction zur Genehmigung in Vorschlag zu bringen sind. Diese Feuerlöschung = Commissarien müssen sich, sobald innerhalb ihres Bezirks ein Feuer ausbricht, ohne Verzug zur Brandstelle begeben und bis der Justizbeamte daselbs eintrift tu die Leitung der Löschanstalten besorgten. 

§45 Feuergeschworne

In einer jeden Gemeinde sind zwei Feuergeschworne zu stellen, und soll dieses Amt mit dem der Ortsgeschwornen verbunden sein. Sie sind im Allgemeinen als Gehülfe des Ortsvorstehers bei Verwaltung der Feuer = Polizei zu betrachten und in dieser Eigenschaft ihm untergeben.

Die Feuergeschworne in Hötzum waren: Halbspänner Christian Lüer und Kothaß Heinrich Bosse

§48 Sprützenmeister

Für eine jede Feuersprütze ist, zu deren unmittelbaren Führung und Besorgung ihres Gebrauches, ein Sprützenmeister und ein Rohrführer anzustellen. 

§54 Verpflichtung der Gemeinden

Eine jede Gemeinde ist verpflichtet diejenigen Feuerlösch = Geräte anzuschaffen und im Stande erhalten zu lassen, welche von der Obrigkeit für nöthig erachtet werden. Außerdem müssen in jeder Gemeinde oder Ortschaft Feuerleitern, Feuerhaken, an Stangen befestigte Löschwische, auch einige auf Rädern ruhende, mit einem Deckel versehende Wassertubben, ferner Wassertonnen und lederne oder hanfene Feuereimer angeschafft und unterhalten werden. 

§62 Verpflichtung der Gemeinden

Ein jeder, ohne Unterschied des Standes und Geschlechts, ist verpflichtet, bei einem ausgebrochenem Feuer hülfe zu leisten, und sind von dieser allgemeinen Verpflichtung nur Personen unter 16 und über 60 Jahre alt, so wie Kranke und Gebrechliche frei.